Wie berechnet man eine Grenzmenge im Suchtmittelrecht?
In meinem letzten Beitrag habe ich erklärt, was der Begriff Grenzmenge im Suchtmittelrecht eigentlich bedeutet. Wichtig ist dabei, dass man in der Lage ist, als Strafverteidiger diese Grenzmengen auch berechnen zu können, damit der Mandant nicht erst bei der Anklage der Staatsanwaltschaft erfährt, welches Delikt und welchen Strafrahmen er zu erwarten hat.
Wie ich eine Grenzmengenüberschreitung berechne, möchte ich heute näher anhand eines Beispiels darstellen:
Angenommen, dem Mandant wird vorgeworfen, dass er Amphetamin (auch Speed oder Speck genannt) verkauft haben soll, fällt dies – von der Tathandlung her – auf den ersten Blick unter Suchtgifthandel nach § 28a SMG. Wie im letzten Beitrag beschrieben, hängt die zu erwartende Strafe stark von der Grenzmenge ab.
Wird der Mandant also beispielsweise mit 200g Speed erwischt, so wären diese 200g einmal als 100% Suchtmittel zu betrachten. 1% davon wären damit 2g Speed. Nun hat Amphetamin einen üblichen Reinheitsgehalt von 10% bis 20%. Für das Beispiel nehmen wir an, dass der Speed einen Reinheitsgehalt von 15% hat. Das bedeutet, dass in den 200g Amphetamin 30g (2g mal 15) reine Substanz sind. Die restlichen 170g sind nicht strafbare Stoffe, etwa Milchpulver, womit Amphetamin üblicherweise gestreckt wird, um die Menge zu erhöhen.
Die Grenzmenge bei Amphetamin – laut der Grenzmengenverordnung – liegt bei 10g.
Nachdem die Grenzmenge von 10g in der Reinmenge von 30g im Beispiel 3x enthalten ist, bedeutet dies eine dreifache Überschreitung der Grenzmenge.
Dies führt zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 28a Abs 1 SMG, da zwar die einfach, nicht aber die 15fache Grenzmenge überschritten wurde. Der Strafrahmen liegt daher bei 1 bis 5 Jahre.