U-Haft V – Haftgrund Verdunkelungsgefahr
Nachdem ich im letzten Beitrag den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr beschrieben habe, widmet sich der heutige Blog-Beitrag dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.
Wie die anderen beiden Haftgründe ist auch die Verdunkelungsgefahr in § 173 StPO geregelt, konkret in der zweiten Ziffer des zweiten Absatzes, der lautet wie folgt:
2. |
Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, |
(Quelle: RIS, Abrufdatum: 17.7.2019)
Es geht also darum, dass der/die Beschuldigte deswegen in U-Haft genommen werden kann, damit keine anderen relevanten Personen beeinflusst werden oder etwa Beweismittel vernichtet/versteckt werden.
Meiner Erfahrung nach findet dieser Haftgrund weit seltener Anwendung als die Tatbegehungs- oder die Fluchtgefahr.
Wichtig ist noch, dass das Recht zu Schweigen, also als Beschuldigte/r nichts zu sagen NICHT als Verdunkelung gelten kann, da dieses Recht ein Beschuldigtenrecht ist und daher nicht negativ ausgelegt werden darf. Teilweise werden hier leider andere Informationen erteilt und sogar U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr angesprochen, dies ist dann aber unrichtig.