U-Haft III – Die Haftverhandlung
Bereits im ersten Artikel zum Thema Untersuchungshaft habe ich die Haftverhandlung angesprochen. Da die U-Haft eine Freiheitsentziehung noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung darstellt, ist sie letztlich ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Daher müssen nicht nur konkrete Voraussetzungen vorliegen, sondern muss die U-Haft auch in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Wird die U-Haft verhängt, so muss die erste Haftverhandlung binnen zwei Wochen stattfinden. Danach – wenn die U-Haft verlängert werden sollte – beträgt die nächste Frist ein Monat und danach immer zweit Monate. Wird dann die Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht finden an sich keine Haftverhandlungen mehr statt, außer es wird beantragt.
Generell kann eine Person, die sich in U-Haft befindet selbst – oder durch ihren Strafverteidiger – jederzeit einen Antrag auf Enthaftung stellen. Dann muss das Gericht unverzüglich eine Haftverhandlung durchführen (leider ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ‚unverzüglich‘ ebenfalls bis zu zwei Wochen nach dem Antrag sein darf).
Die Haftverhandlung findet an sich im Halbgesperre der jeweiligen Justizanstalt statt und ist nicht öffentlich. Anwesend sind in der Regel der Richter, der Staatsanwalt und der Strafverteidiger. Der Strafverteidiger beantragt an sich die Enthaftung seines Mandanten, während sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht. Der Richter muss daher entscheiden, ob die Voraussetzungen der U-Haft noch vorhanden sind, also insbesondere ob ein Haftgrund noch immer vorliegt und die Haft nicht gegen ‚gelindere Mittel‘ (zB ein Gelöbnis) aufgehoben werden kann.
Hier kommt es wesentlich auf den Strafverteidiger an, da dieser einen Enthaftungsantrag gut vorbereiten muss. Sinnvoll ist es etwa, für eine Enthaftung, wenn der eigene Mandant eine Arbeit in Aussicht hat sowie eine Wohnmöglichkeit, da dadurch Haftgründe unter Umständen ausgeschaltet werden können oder zumindest ein gelinderes Mittel möglich ist.
Für den Fall, dass die U-Haft fortgesetzt wird, kann entweder (binnen drei Tagen) Beschwerde gegen die Fortsetzung gemacht werden oder aber ein neuer Enthaftungsantrag gestellt werden.