U-Haft I – Was ist bei der U-Haft zu beachten?
Nachdem es zwischen Weihnachten und Silvester ein wenig stiller in meinem Blog geworden ist, möchte ich – als guten Vorsatz – im Jahr 2018 wieder versuchen regelmäßiger Content zu liefern. Den Beginn macht eine neue Artikel-Reihe rund um das Thema Untersuchungshaft (U-Haft). Die bisher erste Artikel-Reihe zum Thema Cybercrime wird übrigens 2018 ebenfalls einige neue Beiträge erhalten.
Beginnen möchte ich die Reihe zur U-Haft im ersten Beitrag mit einigen Grundinformationen und darf auch auf meinen Beitrag zur Betreuung von Angehörigen bei der U-Haft verweisen.
Grundsätzlich ist U-Haft natürlich für den/die Betroffene/n gelinde gesagt unangenehm, zumal sie mitunter auch recht plötzlich passiert. Insbesondere im Bereich von Suchtmittel-Delikten wird die U-Haft rasch verhängt und wegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (dazu in einem späteren Beitrag) eine Enthaftung oftmals nur schwer möglich.
Bereits die Polizei hat die Möglichkeit, bei Gefahr in Verzug, die Festnahme durchzuführen oder aber diese wurde von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Möglichkeit der Anhaltung bei der Polizei besteht für maximal 48 Stunden, spätestens bis dahin muss der/die Festgenommene dem Gericht vorgeführt werden, welches dann über die Verhängung der U-Haft entscheidet. Hierfür ist notwendig, dass ein begründeter Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt, die U-Haft zur erwartenden Strafe nicht unverhältnismäßig ist und die U-Haft auch nicht durch ‚gelindere Mittel‘ (zB Abgabe des Passes) ersetzt werden kann.
Da die U-Haft letztlich eine Anhaltung ohne Verurteilung darstellt, muss die U-Haft in sogenannten Haftverhandlungen (dazu auch in einem späteren Beitrag) in gesetzlich definierten Abständen überprüft werden. Diese Abstände sind zuerst zwei Wochen, dann ein Monat und danach jeweils zwei Monate.
Bereits bei der Befragung durch die Polizei und auch bei der Befragung bei Gericht kann ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Doch auch darüber hinaus ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bereits in diesem Stadium des Verfahrens sinnvoll, da dieser gewissermaßen das ‚Sprachrohr‘ für den/die Betroffene/n darstellt und etwa die Kommunikation mit den Angehörigen sichert beziehungsweise für folgende Fragen offen steht:
- Wie kommt man in der U-Haft an frische Kleidung?
- Wie kommt man in der U-Haft an Geld, welches benötigt wird um in der Justizanstalt an der Ausspeisung (Einkaufsmöglichkeit von Lebensmitteln und Hygieneartikel) teilnehmen zu können?
- Wie kann man Telefonate mit Angehörigen beantragen?
- Wie kommen Angehörige an einen Besucherschein, um in der Justizanstalt besuchen zu können?
- Wird die U-Haft auf eine etwaige Strafhaft angerechnet?
- Welche Möglichkeiten der Enthaftung gibt es?