Freispruch bestätigt!
Hinweis: Dieser Beitrag wird mit dem Wissen und der Zustimmung der Mandantschaft veröffentlicht.
Am heutigen Tag hat das Oberlandesgericht Linz den Freispruch des Landesgerichtes Wels in einer Strafsache bestätigt, der Freispruch ist damit rechtskräftig.
Meine Mandantschaft war beschuldigt worden eine andere Person im Sinne von § 107a StGB ‚beharrlich verfolgt‘ zu haben, dies unter Verwendung eines Telekommunikationsmittels. Konkret lautete der Vorwurf auf Stalking über den Dienst WhatsApp.
Ich habe hier bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht Wels auf einen Freispruch plädiert, was an den besondere Umständen der Sache lag. Nicht nur, dass meine Mandantschaft keinen Vorsatz über Stalking hatte, es wurden auch keine Nachrichten direkt versandt. Äußerungen, die die Staatsanwaltschaft als strafbar erachtete wurden lediglich als Statusmeldung gepostet.
Das bloße Posten als Statusmeldung ist allerdings keine (strafbare) Kontaktaufnahme im Sinne des § 107a StGB, wie ich von Beginn an argumentiert habe. Dies wurde heute auch vom Oberlandesgericht als Argument zu übernommen, was zum endgültigen Freispruch führte.
Diese Verteidigung zeigt sehr gut, dass man sich im Strafrecht immer mehr mit dem Bereich Cybercrime beschäftigen muss.