Der Datenschutz-Karfreitag
Als Mitglied (und Presbyter) der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wels war der Karfreitag für mich schon immer ein Feiertag. Nun wird ja gerade darüber diskutiert, wie man mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgehen soll und ob der Karfreitag nun ein Feiertag für Alle werden soll. Neben dieser Diskussion entfaltet die Entscheidung auch eine Wirkung im Datenschutz, zumindest, wenn man die Blogs einiger Kollegen, wie etwa Dataprotect und DSGVO-Profi liest.
Beide Kollegen kommen zu dem – an sich richtigen – Ergebnis, dass das Religionsbekenntnis als kategorisiertes Datum nach Art 9 DSGVO zur Anwesenheitsverwaltung nicht mehr verarbeitet und gespeichert werden dürfte, wenn es darum geht, den Karfreitag als Feiertag zu sehen. Denn der ist laut dem EuGH nicht mehr als Feiertag nur für Evangelische zu sehen. Daher, und im Ergebnis richtig, das Datum Religion zum Zweck der Anwesenheitserfassung kann nicht mehr nur wegen dem Karfreitag gespeichert werden.
Trotzdem wage ich es an dieser Stelle höflich zu widersprechen und behaupte, dass man selbst nach diesem EuGH-Urteil das religiöse Bekenntnis von Evangelischen weiter speichern und verarbeiten kann. Und zwar wegen dem 31.10., dem Reformationstag. Zwar ist dieser für Evangelische kein (zusätzlicher) Feiertag, aber als Evangelischer hat man an diesem Tag einen Anspruch auf Freizeit zum Besuch des Gottesdienstes. Hierfür muss allerdings bekannt sei, dass man das entsprechende Religionsbekenntnis hat, weswegen das Datum Religion gespeichert und verarbeitet werden muss.
Daher meine Ansicht: das Religionsbekenntnis kann auch nach wie vor zum Zweck der Anwesenheitsverwaltung gespeichert werden, allerdings nunmehr nur noch wegen dem Reformationstag, wohl aber nicht mehr wegen dem Karfreitag.