Cybercrime III – Web-Delikte
Nachdem der Blog und damit auch die Artikelreihe zum Thema Cybercrime vergangene Woche eine Pause – aufgrund erhöhtem Arbeitsanfall – einlegen musste, darf ich Ihnen im heutigen – dritten – Beitrag zu Cybercrime Informationen zu den Web- oder Social-Media-Delikten geben:
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um zwei Delikte des Strafrechtes, nämlich § 107a StGB und § 107c StGB. Beide sind im Umfeld der gefährlichen Drohung sowie Nötigung angesiedelt und existieren erst seit vergleichsweise kurzer Zeit.
§ 107a StGB stellt die beharrliche Verfolgung – im Volksmund Stalking – unter Strafe, wobei diese Straftat auch online begangen werden kann. Besonders ‚geeignet‘ sind dafür die sozialen Medien, wo es leicht ist, dem Opfer – eventuell unter falschem Namen – nachzustellen. Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen, bei Selbstmord des Opfers sogar bis zu drei Jahren.
§ 107c StGB wurde erst mit der letzten Änderung des Strafrechts eingeführt und normiert die Strafbarkeit von Cybermobbing, also ‚der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder über ein Computersystem‘. Unter Strafe gestellt sind etwa Handlungen wie ehrverletzende Aussagen oder die Veröffentlichung von problematischen Bildern des Opfers. Auch hier besteht der Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und bis zu drei Jahren bei Selbstmord des Opfers.
Beide Straftatbestände sind eindeutig eine Reaktion auf aktuelle Entwicklungen.
Besonders zu beachten ist, dass das, was online geschieht, zumeist sehr gut dokumentiert werden kann. Daher besteht oft an der faktischen Tat wenig Zweifel, sodass eine Verteidigung über den Vorsatz aufgebaut werden muss.